Mediation
Mediation
Oftmals verhindern Emotionen, das gewünschte Ziel zu erreichen. Ohne direkten Austausch mit dem Konfliktpartner können diese nicht aufgelöst werden. In ihrer Rolle als zertifizierte Mediatorin begleitet Frau Stephanie Kessenbrock die Kontrahenten in einer entspannten und strukturierten Gesprächsatmosphäre und unterstützt sie dabei, den Anderen wirklich zu verstehen und seine eigenen Interessen und Bedürfnisse herauszuarbeiten. Dadurch wird der Weg für eine wirkliche win-win- Lösung frei, was vorher zwischen den Parteien unmöglich erschien.
Die Mediation als...
Mittel zur selbständigen Lösung von Konflikten
Voraussetzung zur Erhaltung von dauerhaften Beziehungen
Qualitätsauszeichnung für Unternehmen
Das Mediationsverfahren ist geprägt durch:
Freiwilligkeit – alle Beteiligten einschließlich des Mediators können die Mediation jederzeit abbrechen
Verschwiegenheit – der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen äußern sich außerhalb der Mediation nicht zu den Verfahrensinhalten
Eigenverantwortlichkeit der Parteien – die Lösung des Konflikts wird von den Parteien selbst entwickelt; der Mediator hat die Prozessverantwortung für die Gesprächs- bzw. Verhandlungsführung
Ergebnisoffenheit – eine Mediation ist dann nicht möglich, wenn das Ergebnis bereits zu Beginn feststehen soll; alle Konfliktparteien müssen mit einer gewissen Verhandlungsbereitschaft in die Mediation gehen; dies umfasst auch die prinzipielle Verhandlungs- und Abschlussfähigkeit der Beteiligten, ein Aspekt, der insbesondere bei umfangreichen Verfahren in der Wirtschaft oder im öffentlichen Bereich zum Tragen kommt
Allparteilichkeit des Mediators – der Mediator leitet die Mediation allparteilich bzw. allparteiisch, das heißt, seine Haltung zeigt eine Bereitschaft zur Identifikation mit jedem Beteiligten und ist somit neutral; er entwickelt keine Sympathien für eine der Parteien und gibt vor allem keine Lösungsansätze vor
Der Grundsatz der Vertraulichkeit ist ein Kernpunkt der Mediation. D.h. die Parteien sind gem. § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit über die Inhalte der Gespräche verpflichtet. Daraus folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht für einen späteren Zivilprozess. In der Schweiz ist seit 01.01.2011 ein Zeugnisverweigerungsrecht in Art. 166 Abs. 1 lit. d der neuen Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen. In Österreich sind eingetragene Mediatoren gemäß § 18 ZivMediatG durch ein Verschwiegenheitsgebot geschützt. Auf europäischer Ebene ist die Vertraulichkeit der Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Art. 7 der Mediationsrichtlinie vorgegeben.
Neben dem eigentlichen Ziel der Mediation – beispielsweise der Regelung von Vermögensfragen bei einer Scheidung oder der Fortsetzung einer Kooperation zweier Unternehmen – gibt es
Familienmediation in Fällen von Trennung und Scheidung oder Erbschaft oder anderen familiären Auseinandersetzungen
Schulmediation
Wirtschaftsmediation im inner- und zwischenbetrieblichen Bereich
Mediation im öffentlichen Bereich/Umweltmediation
Nachbarschaftsmediation in Fällen von Konflikten unter Nachbarn oder Nachbarschaften
Interkulturelle Mediation, zum Beispiel in der Völkerverständigung
Stephanie Kessenbrock
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, zertifizierte Mediatorin
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