Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Gemäß § 28a des Infektionsschutzgesetzes obliegt den Ländern die Regelungsbefugnis. Die Bundesregierung will sich dann einschalten dürfen, wenn der Inzidenzwert 100 erreicht ist. Bis dahin ist und bleibt es Ländersache, Regelungen gegen höhere Infektionen in ihren eigenen Bundesländern so zu treffen, dass diese auch erfolgreich greifen. Die Länder haben es damit auch selbst in der Hand, ob sie ihre Kompetenzen behalten oder nicht.

Es wird allerdings hart darüber gestritten, ob lediglich der Inzidenzwert als Maßstab für weitere Maßnahmen in der Pandemie herangezogen werden soll, oder ob es auch noch auf andere Parameter ankommen.

Insolvenzverordnung

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung wird bis zum 30.04.2021 verlängert.

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