Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – schnell gegründet, aber voller Tücken

Die einfachste Gesellschaftsform ist die der GbR. Finden sich mindestens zwei Gesellschafter mit einer Geschäftsidee zusammen und fangen mit dem Ziel an, Umsätze daraus zu generieren, ist die GbR bereits entstanden.

Mit Aufnahme der ersten Geschäftstätigkeit müssen sich die Gesellschafter also bereits als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandeln lassen, da gesetzlich keine weiteren Formvorschriften, wie z.B. die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages oder die Anmeldung beim Handelsregister, erforderlich sind.

Was ist da nicht leichter, als auf Formalien gänzlich zu verzichten? So haben wir es kürzlich in einem Fall erlebt, in dem die Gesellschafter nach Gründung der GbR entschieden hatten, im Rechtsverkehr nicht als GbR aufzutreten, sondern als Einzelfirma. Grund hierfür war, dass einer der Gesellschafter im Außenverhältnis als solcher nicht erscheinen wollte, was nicht unüblich ist. Dieser wurde sodann in der Einzelfirma angestellt.

Die GbR war somit stiller Gesellschafter der Einzelfirma.

Nach vielen Jahren der gemeinsamen, höchst erfolgreichen Zusammenarbeit der Gesellschafter haben sich diese zerstritten und derjenige, der die Einzelfirma betreibt, hat die Einzelfirma aufgelöst und dem Mit-Gesellschafter das Anstellungsverhältnis gekündigt. Zudem bestreitet nunmehr der auflösende Gesellschafter, dass es überhaupt eine GbR gegeben hat.

Damit wird also das gesamte, gemeinsame Geschäftskonzept infrage gestellt und mangels schriftlicher Dokumente oder Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern ist die Beweisführung des ausgeschlossenen Gesellschafters unnötig erschwert. Dieser kann sich rechtlich gegen seine Kündigung nicht erfolgreich zur Wehr setzen, da er keinen Kündigungsschutz genießt und etwaige Kündigungsverbote zwischen den Gesellschaftern auch nicht vereinbart worden waren.

Indem nunmehr aber auch die Existenz der GbR bestritten wird, verliert der ausgeschlossene Gesellschafter auch daraus seine Rechte, wie insbesondere Gewinnbezüge, die seine existenzielle Grundlage absichern.

Es ist in einem nächsten Schritt nunmehr zunächst Feststellungsklage über die Existenz einer GbR zu erheben, um auf 2. Ebene sodann Rechte, z.B. Gewinnbezugsrechte, aus der gemeinsamen Gesellschaft geltend machen zu können.

Ob der Beweis gelingt, ist allerdings höchst fraglich, denn letztlich steht hier Aussage gegen Aussage. Sicherlich können Geschäftsabläufe der Vergangenheit und insbesondere Gewinnentnahmen als Indizien für das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen werden, allerdings wäre es leichter, hier einen Gesellschaftsvertrag vorlegen zu können wie auch die Gründe für das Agieren als Einzelfirma in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern.

Wie lange das prozessuale Verfahren dauern wird, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls ist von einer erstinstanzlichen Prozessdauer von mindestens 1,5 Jahren auszugehen, in denen der ausgeschiedene Gesellschafter weder Gewinnbezüge noch Arbeitsentgelt erhalten wird. Allein dies könnte schon den persönlichen Ruin bedeuten.

An diesem Beispiel können Sie sehr deutlich erkennen, wie wichtig es ist, geschäftliche Entscheidungen schriftlich festzuhalten und gegenseitige Rechte und Pflichten in einem Gesellschaftsvertrag zu regeln.

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