Die materielle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Sie sind Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer GmbH? Dann sollten Sie eines unbedingt beachten: die Gesellschafterliste.

Die Gesellschafterliste (GesL) hat durch das Inkrafttreten des GmbHG n.F. am 01.11.2008 enorme Wichtigkeit erlangt. War es zuvor ausreichend, den wirksamen Erwerb eines Anteils nachzuweisen, um seine Rechte und Pflichten als Gesellschafter wahrnehmen zu können, so wurde es danach erforderlich, in der GesL, die beim Handelsregister einzureichen ist, eingetragen zu sein.

Das hat sowohl große Auswirkungen auf Ein-Personen-GmbHs, als auch auf Gesellschaften, die vor oder nach dem 01.11.2008 gegründet wurden. Im Folgenden die drängendsten Probleme und Fragen im Überblick.

Zunächst einige allgemeine Hinweise zum Ändern und Einreichen einer GesL:

  1. Zur Durchführung ist zunächst einmal der GF verpflichtet. Allerdings geht diese Pflicht auf den Notar über, wenn dieser an dem, auf die Geschäftsanteile einflussnehmenden, Rechtsgeschäft mitgewirkt hat.
  2. Bei der Neueinreichung der Liste müssen die Vorschriften der GesLV beachtet werden.
  3. Der GF haftet bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Liste denjenigen gegenüber auf Schadensersatz, deren Beteiligung sich geändert hat.

Zuerst zur Ein-Personen-GmbH: Hier sollte vor allem der Umstand beachtet werden, dass nur der Gesellschafter bzw. ein Notar (s.o.) die abgeänderte Liste einreichen kann.

Das wird dann zum Problem, wenn die Gesellschaft vererbt werden soll, der Erbe aber erst im Erbfall davon erfahren und/oder Gesellschafter werden soll. Ein Notar kann in diesem Fall nicht tätig werden, da die Gesamtrechtsnachfolge nicht unter dessen Mitwirkungsbereich fällt.

Daher bietet sich hier eine postmortale Vollmacht an, die dem Erben der Geschäftsanteile die Rechte eines Geschäftsführers einräumt, sodass dieser selbst die aktualisierte Liste einreichen kann.

Den Beteiligten einer vor dem 01.11.2008 gegründeten GmbH dürfte sich vor allem die Frage stellen, ob die vom MoMiG veranlassten Änderungen des GmbHG rückwirkend gelten, und für sie auch die Pflicht besteht, die GesL erneut einzureichen, um die Rechtsstellung ihrer Gesellschafter zu wahren.

Dies ist grundsätzlich zu verneinen, denn die materielle Legitimationswirkung gilt auch für sog. Altlisten. Gab oder gibt es allerdings Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder deren Beteiligung, muss eine neue Liste eingereicht werden.

Die Pflicht zur Hinterlegung einer aktuellen Gesellschafter – Liste besteht natürlich auch für GmbHs die nach dem 01.11.2008 gegründet wurden.

Bei der Auswahl und Durchführung der von Ihnen zu tätigenden Schritte unterstützen wir Sie gern.

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