Die Tücken bei Telefondienstleistungsverträgen
In einem Vertrag über die Lieferung von Telefondienstleistungen stehen sich grundsätzlich als vertragliche Pflichten die Zurverfügungstellung von IT-Leistungen (Telefon, Internet o.ä.) und die Zahlung dieser Dienstleistungen gegenüber. Je nach gewünschtem Lieferumfang können zudem Zusatzleistungen des Anbieters erforderlich werden, wie z.B. die Verlegung eines Glasfaserkabels zu den betrieblichen Räumlichkeiten. Ein solcher Fall wird gerade vor dem Landgericht Düsseldorf von uns verhandelt, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Der Unternehmer bestellte am Jahresanfang einen anderen Tarif seines bisherigen Telefon – Diensteanbieters , für den die Verlegung eines zusätzlichen Glasfaserkabels erforderlich war. Die diesbezüglichen Leistungen rechnete der Anbieter in einer zukünftig erhöhten Gebühr mit ein und verpflichtete den Unternehmer zum Abschluss eines 24-Monats-Vertrages. Die Leistungen sollten innerhalb von 6 Monaten erbracht werden, was als Fixschuld allerdings vertraglich nicht geregelt war. In der 2. Jahreshälfte ergab sich bei dem Unternehmer nunmehr die Notwendigkeit eines Umzugs seiner Büroräumlichkeiten an einen neuen Standort. Eine Einigung mit dem IT-Dienstleister, dessen Leistungen auch an dem neuen Standort in Anspruch zu nehmen, scheiterte letztendlich daran, dass der Anbieter nunmehr das 3,5-fache der bisher vereinbarten Gebühr bei einer 3x so langen Laufzeit des Vertrages beanspruchte. Der Unternehmer kündigte sodann das Vertragsverhältnis wegen Unzumutbarkeit.
Bis zum Ausspruch der Kündigung war die geschuldete Leistung des Anbieters (Verlegung des Glasfaserkabels) nicht per schriftlich gebotener Bereitstellungsanzeige erbracht worden. Der Anbieter behauptet, was streitig ist, dass der Unternehmer wiederholt vorgeschlagene Bereitstellungstermine abgelehnt hätte.
Der Anbieter macht nunmehr Schadensersatzansprüche aufgrund des aufgekündigten Vertragsverhältnisses gemäß seiner eigenen AGB gelten.
Vorläufiger Sachstand:
Der Unternehmer beruft sich auf die Tatsache, dass eine schriftliche Bereitstellungsanzeige nicht erfolgt ist und somit nicht feststeht, ob der Anbieter die ihm vertraglich obliegenden Leistungen tatsächlich erbracht hat. Zudem sind Verhandlungen über die Bereitstellung der Leistungen an dem neuen Standort nicht am Willen des Unternehmers an der Vertragsfortführung gescheitert, sondern weil der Anbieter ohne Erklärung unverhältnismäßig hohe Gebühren und Laufzeiten desselben Vertrages verlangte.
Durch die Kündigung des Unternehmers wurde das ursprüngliche Vertragsverhältnis beendet. Ein neues Vertragsverhältnis an dem neuen Standort ist nicht zustande gekommen.
Genau darauf beruft sich nunmehr der Anbieter, dass es aufgrund des nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnisses gar nicht darauf ankomme, ob dieser seine Leistungen erbracht habe, sondern dass hier nachfolgend und völlig unabhängig von dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ein Schadensersatzanspruch entstanden sei. Dieser richtet sich der Höhe nach nach den AGB des Anbieters (hier ursprüngliche Monatsgebühr x 24 Monate).
Das Gericht folgte in dem 1. Mündlichen Verhandlungstermin der Rechtsauffassung des Anbieters und verdeutlichte die getrennt vorzunehmende Rechtsbetrachtung von vertraglichem Anspruch und davon unabhängigen Schadensersatzanspruch. Die Sache ist noch nicht ausgeurteilt, da noch zu klären ist, ob der Unternehmer vor Ausspruch seiner Kündigung tatsächlich die Abnahme der Leistungen des Anbieters schuldhaft verhinderte.
Fazit:
Der Unternehmer befindet sich augenscheinlich in einer ausweglosen Situation. Einerseits wollte er an dem geschlossenen Vertragsverhältnis festhalten, und zwar auch am neuen Standort, konnte das neue Angebot des Anbieters allerdings aufgrund der unangemessenen Gebührenhöhe und Laufzeit nicht annehmen. Zudem kam erschwerend hinzu, dass der Anbieter nur sehr schleppend auf Anfragen reagierte und wechselnde Abteilungen, die sich augenscheinlich untereinander nicht abgesprochen hatten, in den Fall involviert waren. Eine verlässliche Aussage des Anbieters nach Mitteilung des Umzugs und Hinweises auf eine gebotene Planungssicherheit erfolgte nicht. Daher musste der Unternehmer, um am neuen Standort die Betriebsfunktionalität zu gewährleisten, einen neuen Anbieter beauftragen und hat gekündigt.
Diese Kündigung könnte dem Unternehmer letztendlich zum Verhängnis werden, da er damit die Leistungspflichten aus dem Basisvertrag ausgehebelt und dem Anbieter den Weg frei für einen davon losgelösten Schadensersatzanspruch geebnet hat. Alle Argumente des Unternehmers bezogen auf vertragliche Leistungsverpflichtungen des Anbieters sind damit rechtlich nicht mehr relevant. Auch spielt es für das Gericht derzeit keine Rolle, dass der Unternehmer den Willen gezeigt hat, das Vertragsverhältnis am neuen Standort mit dem Anbieter fortzuführen. Dies wäre ihm allerdings aufgrund des vorgegebenen Tarifs nicht zumutbar gewesen.
Einerseits hat der Unternehmer also Rechtssicherheit erlangen wollen und daher das Vertragsverhältnis mit dem Anbieter gekündigt, was andererseits aber dazu führen könnte, dass er trotzdem Zahlung (nunmehr als Schadensersatzanspruch) leisten muss.
An diesem Fall wird deutlich, in welche möglichen Problemsituationen Sie bei Abschluss eines IT-Dienstleistungsvertrages geraten können, sofern Zusatzleistungen erforderlich werden und sich die vertraglichen Voraussetzungen verändern. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall letztendlich entschieden wird, allerdings kann an dieser Stelle schon gesagt werden, dass eine vergleichsweise Regelung aller Wahrscheinlichkeit nach gemessen an den bestehenden Kostenrisiken getroffen wird.
Wir werden Sie über das Endergebnis zu gegebener Zeit informieren.