Nun ist die EuGH-Rechtsprechung zur Kürzbarkeit von Urlaubsansprüchen während Kurzarbeit erstmalig durch ein deutsches Arbeitsgericht bestätigt worden (Urteil des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021, Az: 6 Sa 824/20).
Ordnet der Arbeitgeber für einen vollen Monat Kurzarbeit Null an, d. h. dass in diesem Monat ein Mitarbeiter durchgehend nicht arbeitet, erwirbt dieser insoweit auch keine Urlaubsansprüche. Der EuGH hatte insoweit bereits ein Urteil erlassen, zu dem es bis dato noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung gegeben hatte. Dies hat sich nunmehr durch das Urteil des LAG Düsseldorf geändert, das erstmalig die volle Kurzarbeit von Urlaubsansprüchen während Kurzarbeitszeiten von Null bestätigt.
Hier hatte eine Arbeitnehmerin, die sich in Teilzeit und für mehrere Monate in Kurzarbeit befand, nach Kürzung ihrer Urlaubsansprüche in den betroffenen Kurzarbeit-Zeiten auf die Gewährung der vollen Urlaubstage geklagt und schließlich verloren. Dem Argument der Arbeitnehmerin, während der von dem Arbeitgeber festgelegten Kurzarbeit-Zeit aufgrund von Meldepflichten oder einer jederzeitig kurzfristig beendbaren Kurzarbeit keinen Erholungsurlaub nehmen zu können, setzte das Gericht entgegen, dass ein Urlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG nur dann erworben wird, wenn demgegenüber auch eine Verpflichtung zur Tätigkeit der Arbeitnehmerin bestehe. Dies sei in Zeiten der Kurzarbeit gerade nicht der Fall mit der Folge, dass es am Zweck für einen Erholungsurlaub fehlt und damit der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null um 1/12 gekürzt werden darf. Voraussetzung dafür bleibt aber nach wie vor, dass im vollen Monat Kurzarbeit Null angeordnet und eingehalten wird. Arbeitet ein Mitarbeiter dennoch in einem solchen Monat, lebt der Urlaubsanspruch wieder auf bzw. bleibt bestehen.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, sodass bis zur Klärung der deutschen Rechtslage Arbeitgeber vorsorglich die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit ausdrücklich regeln sollten.
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