Seit dem 01.01.2022 gibt es im Verbrauchergeschäft entscheidende Änderungen im Kaufrecht, die für Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden, gelten.
So gibt es als eine neue Sachkategorie die Ware mit digitalen Elementen, geregelt in den neuen §§ 475b ff. BGB. Die Ware ist in solcher Weise mit digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verbunden, dass sie ihre Funktion ohne diese digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Das digitale Element ist also für die Funktionsfähigkeit des Produktes entscheidend. Hierunter fallen z.B. Smartphones, Tabletts oder Smartwatches.
Hier muss der Verkäufer den Käufer für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produktes über Aktualisierungen informieren und diese auch bereitstellen. Ohne diese neue subjektive Verpflichtung des Verkäufers zur Aktualisierung bzw. deren Bereitstellung ist die Ware unmittelbar mangelhaft. Damit wird der Kaufvertrag zu einem Dauerschuldverhältnis.
Als neuen Vertragstyp gibt es die digitale Ware, geregelt in den neuen §§ 327 ff. BGB. Für diese Art der Ware gilt ein neues Mängelgewährleistungsrecht, ebenfalls geregelt in den neuen §§ 327d ff. BGB, die auf der EU-Digitale-Inhalte-Richtlinie basieren. Handelt es sich um eine Ware mit digitalen Inhalten und funktioniert die Ware auch ohne den digitalen Inhalt (nicht verbundene Ware), kommen für die Ware das Mangelrecht des bisherigen Kaufrechts und für die digitalen Produkte die neuen Mängelgewährleistungsvorschriften zur Anwendung. Dies kann zu unterschiedlichen und damit unübersichtlichen Verpflichtungen für den Verkäufer führen.
Auch gibt es entscheidende Veränderungen bezüglich des Rücktritts und des Schadensersatzes. Wo früher Voraussetzung für den Rücktritt und somit auch für den Schadensersatzanspruch des Käufers eine Fristsetzung an den Verkäufer zur Nacherfüllung war, reicht nunmehr bereits die Mitteilung des Mangels an den Verkäufer aus, wodurch eine (fiktive) angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu laufen beginnt. Einer aktiven Fristsetzung durch den Käufer bedarf es daher nicht mehr, was erhebliche Verhaltensveränderungen für den Verkäufer bedeutet. Dieser muss nämlich direkt reagieren, sofern ihm ein Mangel angezeigt wird, und kann nicht mehr auf eine diesbezügliche Fristsetzung warten.
Wo früher ein Mangelrecht bei Kenntnis des Käufers von dem Mangel der Ware nicht in Anspruch genommen werden konnte, entfällt zukünftig dieses Hindernis und für die Mängelansprüche des Käufers spielt dessen diesbezügliche Kenntnis keine Rolle mehr. Hintergrund dieser Änderung ist, dass nunmehr nicht nur die objektiven Kriterien eines Mangels, sondern auch die subjektiven Kriterien vor rechtlicher Bindung des Käufers mit diesem vereinbart werden müssen.
Sie kennen alle das Beispiel, das ein Verkäufer B-Ware ausstellt und auf Gebrauchsspuren, Kratzer o.ä.. über die Produktbeschreibung oder Ausschilderung hinweist. Der Gesetzgeber verlangt nun, dass der Kunde nicht nur über die Abweichung in Kenntnis gesetzt, sondern dieser Abweichung auch ausdrücklich und gesondert zustimmen muss. Dies kann im Online-Handel beispielsweise über eine Klick-Box erfolgen. Auch hier besteht also Handlungsbedarf der Verkäufer.
Weiterhin wird die Beweislastumkehr-Frist zugunsten des Käufers von 6 auf 12 Monate verlängert. Bisher galt die Vermutung zugunsten des Käufers, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war, für einen Zeitraum von 6 Monaten. Danach war der Käufer gehalten, den Mangel nachzuweisen. Nunmehr muss sich der Verkäufer auf einen 12-Monats-Zeitraum einstellen, in dem er den Entlastungsnachweis führen muss.
Schließlich haben sich die Verjährungsfristen bei Mängeln verändert. Bisher galt ein Zeitraum von 2 Jahren nach Kauf der Ware. Dieser kann sich nunmehr um weitere 4 Monate verlängern. Zeigt sich ein Mangel beispielsweise erst am 23. Monat, hat der Käufer zukünftig weitere 4 Monate, also bis zum 27. Monat Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen.
Zudem greift eine Ablaufhemmung, d. h. die Verjährungsfrist ist unterbrochen, wenn der Unternehmer der Nacherfüllung abhilft. So tritt zukünftig nach Rückgabe der Ware an den Käufer, nachdem diese repariert worden ist, die Verjährung erst 2 Monate danach ein. Hintergrund dafür ist, dass der Käufer den Erfolg der Nacherfüllung prüfen kann. Die Verjährung kann also nicht ablaufen, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.
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