So langsam agieren die Insolvenzverwalter nach den ersten beiden Wellen von Covid 19 und fechten Zahlungen von Insolvenzschuldnern, die beispielsweise 3 Monate vor Insolvenzantrag oder kurz danach geleistet wurden, an.
Wir haben kürzlich einen neuen Fall zur Bearbeitung erhalten, in dem die Schuldnerin Ende März 2020 zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Insolvenzantrag wurde am 09.06.2020 gestellt.
Die Schuldnerin hatte im April und Mai 2020 sowie auch im Juli 2020 und damit nach Insolvenzantrag noch Zahlungen an die Gläubigerin geleistet. Diese hat der Insolvenzverwalter nunmehr angefochten und schließlich Klage auf Rückzahlung gegen die Gläubigerin erhoben.
Die Sonderregelungen aufgrund Covid 19, hier insbesondere des CovInsAG, hat der Insolvenzverwalter allerdings unberücksichtigt gelassen.
Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 i.V.m. § 1 Satz 3 CoVInsAG sind nämlich Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Befriedigung ermöglichen, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht mehr anfechtbar, sofern der Schuldner am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Daraus folgt nämlich dann die Vermutung, dass die spätere Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Für den vorliegenden Rechtsstreit kommen die Aussetzungsregelungen einer Insolvenzantragspflicht und ein Anfechtungsausschluss von geleisteten Zahlungen zur Anwendungen, da die Schuldnerin erst Ende März 2020 zahlungsunfähig war.
Weitere Voraussetzung ist auch die Annahme, dass die Schuldnerin zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignete Sanierungs- und Finanzierungs-bemühungen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit unternommen hat. Sofern also wie im vorliegenden Fall im April, Mai und Juli 2020 und damit unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen geleistet werden konnten, durfte die Gläubigerin davon ausgehen, dass die eingeleiteten Maßnahmen zum Erfolg geführt haben.
Damit ist der für die Anfechtbarkeit gem. §§ 129 Abs. 1 i.V.m. 130 Abs. 1 erforderliche Vorwurf der positiven Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ebenso entkräftet. Auf eine Kenntnis vor dem 31.12.2021 kommt es dann nicht mehr an, auch wenn die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners auf Grund gewährter Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen offensichtlich waren.
Da der Rechtsstreit noch nicht entschieden ist, werden wir Sie über das Ergebnis anderweitig informieren, sofern ein solches vorliegt.