Der Anfechtungsausschluss im Insolvenzverfahren – wann könnte ein solcher vorliegen?

So langsam agieren die Insolvenzverwalter nach den ersten beiden Wellen von Covid 19 und fechten Zahlungen von Insolvenzschuldnern, die beispielsweise 3 Monate vor Insolvenzantrag oder kurz danach geleistet wurden, an.

Wir haben kürzlich einen neuen Fall zur Bearbeitung erhalten, in dem die Schuldnerin Ende März 2020 zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Insolvenzantrag wurde am 09.06.2020 gestellt.

Die Schuldnerin hatte im April und Mai 2020 sowie auch im Juli 2020 und damit nach Insolvenzantrag noch Zahlungen an die Gläubigerin geleistet. Diese hat der Insolvenzverwalter nunmehr angefochten und schließlich Klage auf Rückzahlung gegen die Gläubigerin erhoben.

Die Sonderregelungen aufgrund Covid 19, hier insbesondere des CovInsAG, hat der Insolvenzverwalter allerdings unberücksichtigt gelassen.

Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 i.V.m. § 1 Satz 3 CoVInsAG sind nämlich Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Befriedigung ermöglichen, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht mehr anfechtbar, sofern der Schuldner am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war. Daraus folgt nämlich dann die Vermutung, dass die spätere Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Für den vorliegenden Rechtsstreit kommen die Aussetzungsregelungen einer Insolvenzantragspflicht und ein Anfechtungsausschluss von geleisteten Zahlungen zur Anwendungen, da die Schuldnerin erst Ende März 2020 zahlungsunfähig war.

Weitere Voraussetzung ist auch die Annahme, dass die Schuldnerin zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignete Sanierungs- und Finanzierungs-bemühungen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit unternommen hat. Sofern also wie im vorliegenden Fall im April, Mai und Juli 2020 und damit unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen geleistet werden konnten, durfte die Gläubigerin davon ausgehen, dass die eingeleiteten Maßnahmen zum Erfolg geführt haben.

Damit ist der für die Anfechtbarkeit gem. §§ 129 Abs. 1 i.V.m. 130 Abs. 1 erforderliche Vorwurf der positiven Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ebenso entkräftet. Auf eine Kenntnis vor dem 31.12.2021 kommt es dann nicht mehr an, auch wenn die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners auf  Grund gewährter Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen offensichtlich waren.

Da der Rechtsstreit noch nicht entschieden ist, werden wir Sie über das Ergebnis anderweitig informieren, sofern ein solches vorliegt.

Teilen:

Weitere Beiträge:

Wo ist die Mediation einsetzbar?

Wissen Sie, wo und wann Sie die Mediation platzieren können? Und wie überzeugen Sie Ihren Konfliktpartner von der Effizienz eines solches Verfahrens? Die Mediation ist

Die Mediationsklausel im Arbeitsvertrag

Stellen Sie sich vor, Mitarbeiter Ihres Unternehmens in Führungspositionen haben ein Problem miteinander, das dazu führt, dass gemeinsame Unternehmensziele nicht erreicht werden können. Stellen Sie

Werkvertragsrecht

Wie verhält man sich eigentlich, wenn man Bauarbeiten beauftragt, die mangelhaft ausgeführt werden und Ihr Auftragnehmer etwaige Mängel nicht anerkennen bzw. nicht beseitigen will, Sie

Beziehen Sie unser Premium-Magazin für Unternehmer

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.

Wir verwenden Sendinblue als unsere Marketing-Plattform. Wenn Sie das Formular ausfüllen und absenden, bestätigen Sie, dass die von Ihnen angegebenen Informationen an Sendinblue zur Bearbeitung gemäß den Nutzungsbedingungen übertragen werden.

GDPR Cookie Consent mit Real Cookie Banner