Die Gefahr von Lieferketten
Auch in sogenannten Ketten-Verträgen können Sie sich in der Regel nur im synallagmatischen Vertragsverhältnis, also gegenüber Ihrem direkten Vertragspartner, austauschen und gegenseitige Rechte und Pflichten durchsetzen.
So kann es z.B. viele Fallstricke geben, wenn z.B. der Lieferant selbst nicht Hersteller der gekauften Ware ist und diese beispielsweise aus Fernost ordert. In der Regel erfolgt die direkte Lieferung von dem Hersteller zum Besteller, sodass Ihr Lieferant die Ware selbst weder gesehen geschweige denn geprüft hat. Sitzt Ihr Lieferant darüber hinaus auch noch im europäischen oder nicht europäischen Ausland, werden Sie als Besteller automatisch als Hersteller der Ware klassifiziert, da Sie diese erstmalig in den deutschen Markt einführen.
Als Hersteller der Ware haften Sie damit nicht nur für die Mangelfreiheit der Ware, sondern auch im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, also für die Beschaffenheit und Funktionalität.
Diese Erkenntnisse sind für Sie relevant, wenn Sie Ihrerseits die Ware an Dritte weiterverkaufen. In diesem Fall wird sich Ihr Käufer sodann mit all seinen Mängelgewährleistungsrechten an Sie als Verkäufer wenden oder Sie sogar als Hersteller in Regress nehmen, ohne dass Sie selbst Ansprüche gegenüber dem tatsächlichen Hersteller der Ware geltend machen könnten. Denn in Ihrem Vertragsverhältnis haben Sie es lediglich mit Ihrem Lieferanten zu tun und nicht mit dem Hersteller aus Fernost. Sie können demnach nur darauf hoffen, dass Ihr Lieferant die richtigen Vereinbarungen mit dem Hersteller der Ware getroffen hat, um über diesen Ihre Rechte erfolgreich durchsetzen können.
Des Weiteren können unterschiedliche Gewährleistungsfristen in den Vertragsverhältnissen gelten. Wie Sie wissen, kann Sie Ihr Käufer, sofern es sich um einen Verbraucher handelt, auf Mängelgewährleistung innerhalb einer Frist von 2 Jahren in Anspruch nehmen. Macht er erst relativ spät Mängel geltend und können Sie diese unter Umständen gegenüber Ihrem Lieferanten nicht mehr geltend machen, besteht keine Möglichkeit mehr, dass Sie den Ihnen entstandenen Schaden gegenüber Ihrem Lieferanten geltend machen, sprich „durchreichen“ können. Diese Vertragslücke kann Sie also teuer zu stehen kommen.
Man muss also Obacht walten lassen, wenn Sie Ware aus dem Ausland ordern, die Sie über mehrere Stationen sodann auf dem deutschen Markt verkaufen wollen. Schwierig wird es insbesondere, wenn die Ware in Deutschland vom Zoll überprüft wird und Ihnen eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Dies passiert z.B. gerne bei Produkten, bei denen es sich um Nachbauten von Original-Produkten handelt. Der Zoll informiert den Rechteinhaber parallel und gibt die Ware nicht frei. Sie haben also dann mitunter schneller eine Abmahnung auf dem Tisch liegen, als Sie überhaupt Ihre Ware erhalten haben und prüfen konnten. Dies führt zu einer weiteren Rechtsgefahr, sodass Sie sowohl Ihren Lieferanten wie auch den dahinter stehenden Hersteller ganz genau prüfen sollten.